|
Fassung vom 7. Juni 1999
Änderung der Satzung durch Beschluß
der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2003
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Kölner Tennis- und Hockey-Club „Stadion Rot-Weiss“
e.V. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Köln eingetragen. Die Clubfarben sind rot
weiss. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zwecke und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports, insbesondere auf dem Gebiet des Tennis- und Hockeysports.
Er pflegt durch Anleitung, Beaufsichtigung und besondere Förderung
die sportliche Betätigung der Jugend.
Der Verein verfolgt mit seinen Zielen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch,
religiös und weltanschaulich neutral und ungebunden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein führt:
1. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder
a) aktive (ausübende Sportler über 18 Jahre)
b) inaktive (im Verein Nicht-Sportausübende)
c) inaktiv auswärtige (Inaktive mit über 50 km entferntem
Wohnsitz)
3. Außerordentliche Mitglieder
a) in Ausbildung Befindliche (maximal bis Vollendung des 27.
Lebensjahres)
b) Jugendliche unter 18 Jahren.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder
unter 1. und 2. Die unter 3.a) genannten Mitglieder sind stimmberechtigt,
wenn sie in den vergangenen 4 Jahren die Mitgliedschaft im Verein
besessen haben.
Seite 2 der Satzung vom 16. Juni
2003
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person
ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein
hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Unterschrift von zwei
Paten, die Ordentliche Mitglieder des Clubs sind. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche im Alter unter
18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
aufgenommen werden. Ein Jugendlicher kann die Mitgliedschaft nur
erwerben, wenn ein gesetzlicher Vertreter sie bereits besitzt
oder sie gleichzeitig erwirbt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft, Statusänderung
Der Austritt eines Mitglieds und
die Statusänderung von aktiver in inaktive Mitgliedschaft
kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen
und ist dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres
durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Mit dem Austritt des
gesetzlichen Vertreters erlischt auch die Mitgliedschaft der zugehörigen
Jugendlichen.
§ 6
Maßregelung
Der Vorstand ist berechtigt, gegen
Mitglieder wegen schuldhaften Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen
oder eine Geschäftsordnung (z.B. Spiel- und Platzordnung),
den Verein schädigendes Verhaltens, andauernder Nichterfüllung
von Vereinspflichten sowie wegen unsportlichen/ungebührlichen
Verhaltens folgende Vereinsstrafen zu verhängen:
a) Verwarnung.
b) ein bis auf 12 Monate begrenztes Spielverbot oder Verbot des
Betretens der Clubanlage.
c) Ausschluß aus dem Verein.
Auf das Verfahren sind die Grundsätze
des ausreichenden rechtlichen Gehörs und des Beistands zugunsten
des betroffenen Mitglieds anzuwenden. Der Entscheidung hat eine
mündliche Verhandlung vorauszugehen, an der der Präsident
und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder teilnehmen. Die
Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung
per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung
ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 7
Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen
Finanzielle Belastungen der Mitglieder
wie Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen aus besonderen
Anlässen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Der Vorstand stellt Richtlinien
für die Aufnahmegebühr und die Beitragserhebung auf.
In ihnen wird u.a. geregelt, wer in Ausbildung Befindlicher im
Sinne von § 3 Ziffer 3. a) ist und welchen Mitgliedern die
Aufnahmegebühr und / oder der Beitrag gestundet, ermäßigt
oder erlassen werden kann. Bei Vorliegen stichhaltiger Gründe
kann der Vorstand auch Einzelfallregelungen treffen.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.
Januar eines jeden Kalenderjahres fällig, soweit der Vorstand
keinen anderen Fälligkeitstermin festlegt.
Mitglieder, denen der Beitrag erlassen
ist, haben bei der Abstimmung über die Festsetzung der Aufnahmegebühr,
der Beiträge, der Umlagen aus besonderem Anlaß und
über Beschlüsse mit einer sonstigen finanziellen Belastung
der Mitglieder kein Stimmrecht.
Seite 3 der Satzung vom 16. Juni 2003
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und Vorstandsmitgliedern, die auf Vorschlag
des Präsidenten folgende Sachgebiete allein oder in Personalunion
betreuen:
1. Hockey
2. Tennis
3. Jugend-Hockey
4. Jugend-Tennis
5. Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
6. Finanzen, Verwaltung
7. Bau
8. Ökonomie
9. Gesellschaft
Von den beiden Vizepräsidenten
betreut einer die Sachgebiete Sport 1-4 und der andere die Sachgebiete
5-9. Der Präsident zunächst und dann die übrigen
Vorstandsmitglieder, diese auf Vorschlag des Präsidenten,
werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im
Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, kann sich der Vorstand vorläufig ergänzen.
Der Präsident und die Vizepräsidenten
bilden zusammen den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Präsident
vertritt den Verein allein, die Vizepräsidenten vertreten
ihn gemeinsam.
§ 10
Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident, Kuratorium
Auf Antrag des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich in besonderer Weise
um den Club verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Die Mitgliederversammlung kann auf
Antrag des Vorstands einen aus dem Vorstand ausscheidenden Präsidenten,
der sich in besonderer Weise um den Club verdient gemacht hat,
zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident ist
berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Auf Antrag des Vorstands kann die
Mitgliederversammlung ein Kuratorium einsetzen, das sich aus besonders
verdienstvollen Mitgliedern und angesehenen Persönlichkeiten,
die dem Club nahe stehen, zusammensetzt, und das dem Vorstand
beratend zur Seite steht. Die Mitglieder des Kuratoriums werden
durch den Vorstand berufen.
Der Vorstand unterrichtet das Kuratorium
über wesentliche Entwicklungen und Maßnahmen.
Das Kuratorium wählt aus seiner
Mitte einen Präsidenten und einen ehrenamtlichen Geschäftsführer.
Seite 4 der Satzung vom 16. Juni
2003
§ 11
Fachausschüsse
Der Vorstand kann unter der Federführung
des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds aus dem Kreis
der Mitglieder Fachausschüsse für spezifische Aufgaben
und Projekte bilden. Die Fachausschüsse tragen das Ergebnis
ihrer Arbeit dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet im ersten Halbjahr des folgenden Kalenderjahres statt.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens
2 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
Die Tagesordnung soll enthalten:
1. den Bericht des Vorstands
2. die Vorlage des Jahresabschlusses
3. die Entlastung des Vorstands
4. die Vorlage des Haushaltsvoranschlags
5. die Neuwahl des Vorstands (alle zwei Jahre)
6. die Wahl von zwei Kassenprüfern
7. Anträge
8. Verschiedenes
Zwei Wochen vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung liegt der Jahresabschluß des vergangenen
Jahres und der Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr
im Sekretariat aus. Auf Wunsch werden Abschriften erteilt.
Der Präsident leitet die Versammlung,
in seiner Abwesenheit einer der Vizepräsidenten. Über
die Verhandlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind
wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich
der nachfolgenden Bestimmung des § 13, die absolute Mehrheit
der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Außerordentliche
Versammlungen finden nach Einberufung durch den Vorstand statt,
wenn das Interesse des Clubs es erfordert, oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens ein Viertel aller Mitglieder.
§ 13
Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Satzungsänderungen können
nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Ordentlichen
Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des
Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14
Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt
Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
|